Klinikum Fulda gAG
Öffentliches Verfahrensverzeichnis
Das BDSG schreibt in § 4 g vor, dass der Beauftragte für den Datenschutz jedermann in geeigneter Weise in folgenden Angaben entsprechend § 4 e verfügbar zu machen hat.
1. Name der verantwortlichen Stelle
Klinikum Fulda gAG
2. Vorstand
Priv.-Doz. Dr. Thomas Menzel (Vorstand Krankenversorgung)
Datenschutzbeauftragte
Bärbel Schwalm
Christoph Schneider
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle
Klinikum Fulda gAG
Pacelliallee 4
36043 Fulda
4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Krankenhäuser sind nach § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet
wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.
Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, muss das Krankenhaus für folgende Zwecke Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
- Feststellung des Versicherungsverhältnisses,
- Krankenhausbehandlung
- Dokumentationspflicht nach Berufsordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften
- Prüfung und Gewährung von Leistungen
- Kostenerstattung
- Beteiligung des Medizinischen Dienstes
- Abrechnung mit den Kostenträgern
- Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
- Abrechnung mit anderen Leistungserbringern
- Beratung über Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation
- statistische Zwecke
5. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien
Daten zur Person
Name; Vorname; Anschrift; Geburtsname; Geburtsdatum; Telefonnummer; Geschlecht; Familienstand; Konfession; Staatsangehörigkeit; Beruf (mit Anschrift); ggl. Arbeitgeber, Daten über Angehörige/Bezugspersonen, Bankverbindung; Rentenversicherungsnummer;
Daten zum Hausarzt / Einweisenden, mit- oder nachbehandelnden Arzt
Name; Vorname; Berufsbezeichnung; Arztnummer; Anschrift; Telefonnummer
Daten zur Krankenversicherung
(gesetzlich/privat): Bezeichnung der Krankenkasse; Anschrift; Institutionskennzeichen der Krankenkasse; ggf. Gebietsdirektion der Krankenkasse; Versichertenstatus; Versicherungsnummer; Daten über versichertes Mitglied; Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte
Daten zur einweisenden/verlegenden Klinik
Name; Anschrift; Institutionskennzeichen
Medizinische Daten
Tag, Uhrzeit und Grund der Aufnahme (z.B. Einweisung, Notfall, Verlegung) sowie die Einweisungsdiagnose, Wahlleistungen, Aufnahmediagnose, nachfolgende Diagnosen, Dauer der Krankenhausbehandlung, Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung (Station, Zimmer-Nr., Telefon-Nr.), bei Verlegung Bezeichnung der weiterführenden Fachabteilung, Gewicht, Körpergröße, Blutgruppe Datum und Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren, Tag, Uhrzeit und Grund der Entlassung oder Verlegung, Haupt- und Nebendiagnosen, Lokalisation, Beginn und Ende von Abwesenheiten (bspw. Beurlaubung), Rehabilitationsmaßnahmen, Daten über andere Leistungserbringer, Leistungen des Krankenhauses, berechnete Entgelte, Unfall (Ort, Tag, Art), Tod (Tag, Uhrzeit, Todesursache), Rechnungsdaten
Daten zu Qualitätssicherungsmaßnahmen
(z.B. Qualitätssicherungsbögen gem. § 137 SGB V)
Daten zum gesetzlichen Vertreter
Name; Anschrift; Telefonnummer
Personaldaten
Personalstamm- und -vertragsdaten, Lohn- Gehalts- und altersversorgungsrelevante Daten, sozial- und rentenversicherungsrelevante Daten, Stellenbeschreibungs- und funktionsrelevante Daten, innerbetriebliche Daten, wie Telefon, E-Mail, Fax
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können
Eine Datenübermittlung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des §301 + §302 SGB V oder anderer Rechtsvorschriften an:
- Kostenträger (Gesetzliche und Private Krankenversicherung),
- Medizinischer Dienst
- mit- und weiterbehandelnde Ärzte, Krankenhäuser, med. Versorgungszentren
- Träger der Renten- und Unfallversicherung,
- Träger der betrieblichen Altersversorgung
- Bundesanstalt für Arbeit,
- im Rahmen des Zahlungsverkehrs an Geldinstitute,
- Finanzämter,
- Arbeitgeber,
- Versorgungsverwaltung, andere Leistungserbringer,
- Bundesamt für Qualitätssicherung (BAQ),
- Datenannahmestelle im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 KHEntgG
7. Regelfristen für die Datenlöschung
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind.
8. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten
Es ist keine Übermittlung in Drittstaaten geplant.
Fulda, 01.10.2011
Klinikum Fulda gAG
datenschutz@klinikum-fulda.de